Unterstützung und Förderung
Finanzieller Ausgleich für Arbeitgeber*innen
Menschen mit Behinderung sind oft sehr gut ausgebildet und bringen viel Potenzial mit, um Unternehmen erfolgreich zu machen. Firmen, die Menschen mit Behinderung eingestellt haben, berichten tatsächlich von vielen Vorteilen, von Stärken ihrer Mitarbeiter*innen und einer erfolgreichen Zusammenarbeit. Trotzdem sind ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt bisher schlechter als die von Menschen ohne Behinderung, und sie finden häufig keinen Arbeitsplatz. Ein Grund: Arbeitgeber*innen sehen meist mögliche Schwierigkeiten und Schwächen von Bewerber*innen mit Behinderung. Sie sind unsicher, wenn es um Fragen des Kündigungsschutzes geht und wissen nicht genug über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten. Dabei werden Arbeitgeber*innen mit verschiedenen Geldleistungen gefördert, wenn sie neue Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen schaffen. So können Unternehmen Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben erleichtern und Arbeitsplätze langfristig erhalten – auch wenn die Beschäftigten Hilfsmittel und Unterstützung brauchen.
Fördermöglichkeiten im Überblick
Das Budget für Arbeit richtet sich zwar an Arbeitnehmer*innen mit einer Festanstellung, hat aber auch viele Vorteile für Arbeitgeber*innen. Sie erhalten nämlich einen Lohnkostenzuschuss, der bis zu 75 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgeltes betragen kann (aber höchstens 1.274 Euro monatlich). Damit ist das Budget für Arbeit auch ein dauerhafter Ausgleich für Arbeitgeber*innen bei Leistungsminderung der Beschäftigten. Das Budget für Arbeit ist für Menschen gedacht, die sonst in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter arbeiten würden. Es soll ihnen ermöglichen, zumindest einen Großteil ihres Lebensunterhaltes selbst zu bestreiten. Das Budget für Arbeit beinhaltet Betreuungsleistungen für Menschen mit Behinderung. Dadurch bekommen sie eine Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz – zum Beispiel durch eine persönliche Assistenz, die auch mehrere Mitarbeiter*innen im Betrieb betreuen kann, wenn alle einverstanden sind.
Sie soll schwerbehinderten Menschen den Übergang ins Berufsleben erleichtern und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Der finanzielle Vorteil für Arbeitgeber*innen: Die Probebeschäftigung wird gefördert, für bis zu drei Monate werden die Personalkosten vollständig übernommen. In dieser Zeit können alle Beteiligten testen, ob sie sich eine Zusammenarbeit dauerhaft vorstellen können. Die Beschäftigten erhalten ein Gehalt und sind sozialversicherungspflichtig angestellt. Nach Ablauf der Probezeit besteht keine Pflicht zur Übernahme des auf Probe Beschäftigten. Der besondere Kündigungsschutz gilt erst nach einem halben Jahr. Die Förderung wird von Arbeitgeber*innen bei der Agentur für Arbeit beantragt. Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen werden beim Integrationsamt beantragt.
Die Arbeitsplatzausstattung ist besonders wichtig, wenn es darum geht, Arbeits- oder Ausbildungsplätze zu erhalten, die Erwerbsfähigkeit langfristig zu sichern oder durch Präventionsmaßnahmen eine Verschlechterung der Gesundheit zu verhindern. Deshalb können Arbeitgeber*innen finanzielle Förderung für verschiedene Hilfsmittel beantragen. Wenn Unternehmen Arbeits- und Ausbildungsplätze mit Arbeitshilfen behinderungsgerecht ausstatten oder barrierefrei gestalten, können sie Zuschüsse und Darlehen beantragen. Möglich ist dadurch eine vollständige Kostenübernahme, wobei die Förderhöhe immer vom Einzelfall abhängt. Berücksichtigt werden beispielsweise:
- Beeinträchtigungsgrad des Menschen mit Behinderung
- aktuelle Arbeitsmarktsituation (bei drohendem Arbeitsplatzverlust)
- Investitionskosten
- Rationalisierungseffekt
- Höhe der behinderungsbedingten Mehraufwendungen
- Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Wer übernimmt die Kosten?
Wer die Kosten trägt, hängt ebenfalls von verschiedenen Faktoren ab. Rehabilitationsträger fördern Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung, damit sie einen Arbeitsplatz bekommen oder weiterhin berufstätig sein können. Sie bezahlen Hilfsmittel aber auch, wenn eine Behinderung neu eingetreten ist oder sich der Gesundheitszustand drastisch verschlechtert hat. Rehabilitationsträger sind zum Beispiel die Agentur für Arbeit, die Rentenversicherung oder die Unfallversicherung. Integrationsämter (Inklusionsämter) zahlen nur bei einer anerkannten Schwerbehinderung. Welcher Leistungsträger zuständig ist, hat auch mit den geltenden Sozialgesetzen, Versicherungszeiten oder Behinderungsursachen zu tun.
Eingliederungszuschüsse dienen als finanzieller Anreiz für Unternehmen, Menschen mit Behinderung einzustellen. Sie sollen einen eventuellen Mehraufwand, den Arbeitgeber*innen beim Einstellen eines Menschen mit Behinderung haben, ausgleichen. . Damit sind Eingliederungszuschüsse vergleichbar dem Eingliederungsschuss 50+ oder dem allgemeinen Eingliederungszuschuss. Beantragt werden Eingliederungszuschüsse bei der Agentur für Arbeit.
Achtung:
Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf einen Eingliederungszuschuss! Sachbearbeiter*innen entscheiden über die Bewilligung. Der Zuschuss beträgt bis zu 70 Prozent des Gehaltes und wird maximal 24 Monate gezahlt. Ist ein Jahr um, sinkt die Höhe des Eingliederungszuschusses um zehn Prozent. Nach einem Jahr liegt der Mindestzuschuss aber immer noch bei 30 Prozent des Gehaltes. In Härtefällen kann bis zu 60 Monaten gefördert werden. Ist die schwerbehinderte Person älter als 50 Jahre, kann sich die Förderung auf maximal 96 Monate erweitern. Sie sinkt nach 24 Monaten um zehn Prozent jährlich.
Viele Arbeitgeber*innen haben die Sorge, dass auf sie besonders hohe Kosten zukommen, wenn sie Menschen mit Behinderung beschäftigen. Für Entlastung sorgt der Beschäftigungssicherungszuschuss (BSZ). Er wird gezahlt, wenn dem Unternehmen tatsächlich deutliche Mehrkosten durch die Behinderung er Mitarbeiter*innen entstehen. Wichtigste Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung: Die Leistung des schwerbehinderten Menschen muss dauerhaft und deutlich hinter der üblichen Leistung von anderen Mitarbeiter*innen liegen. Der BSZ kann bei unbefristeten Arbeitsverträgen und auch bei Teilzeitkräften gezahlt werden.
Achtung:
Leistungen werden auf Antrag erbracht – auch mehrfach, allerdings für maximal drei Jahre. Rückwirkend wird der BSZ nicht bewilligt. Nach drei Jahren ist eine Weiterführung der Zahlung bei Reduzierung des Zuschusses möglich.
Förderung finden
„Leistungsnavi“ von den Integrationsämtern
www.leistungsnavi.integrationsaemter.de
Förderfinder-App von Talentplus
Hier können Sie unter der Rubrik „Förderung“ gezielt nach passenden Fördermöglichkeiten suchen. Außerdem werden einzelne Programme der Bundesländer aufgeführt.
www.talentplus.de
Beratungskompass Inklusion
Einen Überblick über die Förderung zur Einstellung und Ausbildung schwerbehinderter Menschen bietet das Projekt „Wirtschaft inklusiv“ der Bundesarbeitsgemeinschaft ambulante berufliche Rehabilitation an.
www.beratungskompass-inklusion.de
Aktion Mensch-Förderung
Um potentiellen Arbeitnehmer*innen den Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern, sie zu qualifizieren und fortzubilden, sind neue Ideen und Konzepte, aber auch Investitionen gefragt. Unsere Förderprogramme im Bereich 'Arbeit & Qualifizierung' helfen genau dort, wo Unterstützung gebraucht wird und richten sich an gemeinnützige Unternehmen und Träger.
Innovative Projekte zur beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung haben für unsere Förderung eine hohe Priorität. Hier fördern wir beispielsweise Projekte, die
- dauerhafte Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Inklusionsunternehmen schaffen,
- Jobsuchende mit Behinderung beraten und vermitteln oder
- neue Berufsfelder und Arbeitsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung erschließen und erproben