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Umsetzung Artikel 19 UN-BRK Unabhängige Lebensführung stärken

Nancy Poser, Mitglied des Forums behinderter Juristinnen und Juristen, kritisiert die bisherige Umsetzung der Vorgaben der UN-BRK im Hinblick auf das Thema Unabhängige Lebensführung
im deutschen Recht 
 und macht konkrete Änderungsvorschläge.

Auszug aus UN-BRK Artikel 19 - Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft:

"Die Vertragsstaaten (...) anerkennen das (...) Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie die anderen Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen (...) ihre volle Teilhabe und Teilnahme an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie insbesondere dafür sorgen, dass

  • Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Wohnsitz zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;
  • Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von häuslichen, institutionellen und anderen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur (...) Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhütung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist."

Kommentar von Nancy Poser

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde der Artikel 19 UN-BRK nur teilweise umgesetzt. Soweit das Wunsch- und Wahlrecht den Wunsch auf Leben in der eigenen Wohnung und selbst gewählten Lebensumgebung betrifft, bietet die Regelung in § 104 SGB IX keinen Schutz vor Behördenwillkür.

Das FbJJ schlägt daher vor, hier den Wortlaut der UN-BRK zu übernehmen und klarzustellen: Kein Mensch darf verpflichtet sein, in besonderen Wohnformen zu leben. In Bezug auf Menschen, die in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung leben, darf es nicht mehr möglich sein, sie in Pflegeheime „abzuschieben“, wenn sich der Pflegebedarf erhöht (§ 103 Abs. 1 SGB IX). Der Träger der Einrichtung ist zu verpflichten, sein Angebot anzupassen, sodass Betroffene in ihrem Umfeld bleiben können. Nach § 106 SGB IX kann die Assistenz für mehrere Behinderte gemeinsam erbracht werden, wenn ihnen das zugemutet werden kann. Jeder muss Anspruch auf seine persönliche Assistenz haben. Die gemeinsame Leistungserbringung von Assistenz muss von ihrer Zustimmung abhängen.

Auch der Anspruch auf Vergütung muss auf das sogenannte Arbeitgebermodell ausgedehnt werden. Für leistungserbringende Dienste ist hier geregelt, dass eine tarifliche Bezahlung nicht unwirtschaftlich ist. Dies soll auch für behinderte Arbeitgeber gelten, da diese sonst keine geeigneten Assistenzkräfte finden.

Zeichnung einer jüngeren Frau mit hochgestecktem Haar

Nancy Poser

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