Grundgesetzänderung für eine inklusive Bildung
Auszug aus UN-BRK Artikel 24 - Bildung
Kommentar von Nancy Poser
Die Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 24 UN-BRK, ein inklusives Bildungssystem zu organisieren und Menschen mit Behinderungen ein lebenslanges Lernen zu ermöglichen, wurde in den Bundesländern nur sehr unterschiedlich umgesetzt. Bildungsrecht ist bisher in unserem föderativen Staat ausschließliches Länderrecht. Das Recht des Bundes, eine Rahmengesetzgebung zu schaffen, wurde vor einigen Jahren abgeschafft. Diese muss wiederhergestellt werden.
Bisher kann der Bund nur in der Jugendhilfe den Ländern Vorgaben zur inklusiven Erziehung in den Kinderkrippen und Kindertagesstätten machen. Dies muss aber für den gesamten Bildungsbereich gelten. Daher ist das Grundgesetz zu ändern, damit die Inklusion behinderter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener in sämtlichen Bildungsbereichen (Krippe, Kindergarten, Schule, Berufsausbildung, Studium und Weiterbildung) zwingend vorgeschrieben ist.
In der Kindertagesstätte wird die inklusive Erziehung bisher davon abhängig gemacht, wie hoch der Hilfebedarf ist und ob die Ausstattung der Kindertageseinrichtung über die nötigen räumlichen und personellen Ressourcen verfügt. Dieses muss geändert werden. Die Jugendämter müssen dafür sorgen, dass die Krippe oder Kindertagesstätte über die erforderlichen Ressourcen verfügt.