Menschen mit Behinderung auf dem Arbeitsmarkt: Es gibt zu wenig finanzielle Anreize
Menschen mit Behinderung haben es immer noch schwer auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Finanzielle Anreize für Arbeitgeber könnten helfen, das zu ändern. Ein Kommentar von Horst Frehe.
Auszug aus UN-BRK Artikel 27 - Arbeit und Beschäftigung
Kommentar von Horst Frehe
In den „Abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands“ hat der Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei den Vereinten Nationen Deutschland scharf dafür kritisiert, dass Menschen mit Behinderung auf dem deutschen Arbeitsmarkt ausgegrenzt werden, es zu wenige finanzielle Anreize gibt, die den Eintritt oder Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen und sie stattdessen in ausgrenzende Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) abgeschoben werden.
Er fordert, durch entsprechende Vorschriften einen inklusiven Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen zu schaffen. Auch müssten Nachteile bei der Beschäftigung von behinderten Frauen beseitigt und die WfbM langfristig abgeschafft werden.
Daher fordert das FbJJ finanzielle Anreize, damit öffentliche und private Arbeitgeber mehr Menschen mit Behinderungen beschäftigen, die Beschäftigungspflicht tatsächlich umgesetzt wird und insbesondere behinderte Frauen häufiger eingestellt werden. Die Beschäftigungspflicht muss auf zehn Prozent der Arbeitsplätze festgelegt, für Frauen eine eigene Quote von fünf Prozent eingeführt und die Ausgleichsabgabe auf 50 Prozent der durchschnittlichen Lohnhöhe erhöht werden.
Gleichzeitig muss der Übergang von der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtert und ein Konzept zur Umwandlung der Werkstätten in Inklusionsbetriebe entwickelt werden. Ebenso müssen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stärker Arbeitsplätze gefördert werden, die sich am Leistungsvermögen behinderter Beschäftigter orientieren.
Bislang wird in der WfbM unterschieden zwischen Beschäftigten und Betreuten, die nicht das „Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung“ erbringen. Diese Betreuten können zwar in die WfbM aufgenommen werden, erhalten aber nicht die rehabilitativen Leistungen wie WfbM-Beschäftigte, haben keinen arbeitnehmerähnlichen Status und erhalten keinerlei Vergütung. Sie sind nicht einmal gesetzlich unfallversichert. Dasselbe gilt für Menschen, die in sogenannten Tagesförderstätten betreut werden. Auch ihnen wird das garantierte Recht auf Arbeit verwehrt. Daher soll diese Unterscheidung gestrichen werden.