Fünfmal pro Woche klingelt Philipp Adolfs Wecker um viertel nach sieben. Eine halbe Stunde später steigt der 23-Jährige aufs Rad. Für den Weg zur Arbeit braucht er zehn Minuten. Pünktlich um acht beginnt sein Job im Schweinezuchtbetrieb Buskasper im münsterländischen Velen. Er füttert die Sauen, reinigt die Ställe und organisiert die Besamung. In der Landwirtschaft zu arbeiten, so wie sein älterer Bruder, das war schon lange Philipps Traum. Dass er Wirklichkeit wurde, ist jedoch für jemanden wie ihn alles andere als selbstverständlich. Philipp hat die Förderschule für geistige Entwicklung in Borken besucht. Danach wurde er zunächst in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) eingegliedert.
Budget für Arbeit für den Wechsel auf den ersten Arbeitsmarkt
Wer wie Philipp Adolf mit einem Werkstattanspruch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechselt, kann das Budget für Arbeit in Anspruch nehmen. Dieser 2018 im Bundesteilhabegesetz (BTHG) eingeführte Zuschuss zu den tariflichen Lohn- und Gehaltskosten soll den zusätzlichen Unterstützungsbedarf des Beschäftigten aufgrund seiner Behinderung ausgleichen. Das funktioniert so: Der Arbeitgeber zahlt dem Mitarbeiter einen tariflichen Lohn, von dem ihm der Träger der Eingliederungshilfe über das Budget für Arbeit bis zu 75 Prozent erstattet. In der Regel zahlt die Kommune, in NRW der Landschaftsverband. Neben dem Lohnkostenzuschuss sieht das Budget für Arbeit auch eine Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz vor.
Es gibt allerdings ein Problem: Beschäftigte mit Werkstattanspruch, die das Budget für Arbeit in Anspruch nehmen und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten, können sich nicht mehr gegen Arbeitslosigkeit versichern. Das heißt: Wenn es mit dem Job auf Dauer nicht klappt, bekommen sie kein Arbeitslosengeld. Stattdessen dürfen, beziehungsweise sollen sie laut § 220 Abs.3 IX sofort in die Werkstatt zurückkehren. Das aber wollen die meisten nicht, die ein selbstbestimmteres Leben kennengelernt haben.