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Sozialrechtsklage: Schritt für Schritt

In Deutschland wehren sich jedes Jahr rund 400.000 Menschen gegen Entscheidungen von Behörden und Versicherungen mit einer Klage vor dem Sozialgericht. Wir erklären, wie so ein Verfahren abläuft und worauf man achten muss.

1. Das sind die Voraussetzungen für eine Sozialrechtsklage

• Man hat Widerspruch eingelegt gegen den Bescheid einer Behörde oder Versicherung.

 

• Wird der Widerspruch von der zuständigen Stelle im Widerspruchsbescheid abgelehnt, kann man sich von einem Fachanwalt oder einer Beratungsstelle zu den Aussichten einer Klage oder eines Eilverfahrens beraten lassen.

 

• Der Widerspruchsbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der das zuständige Gericht benannt wird. Zur Not kann man die Klage auch bei einem nicht zuständigen Gericht erheben. Es leitet dann an das zuständige Gericht weiter. Die Klage muss innerhalb eines Monats beim Gericht eingegangen sein.

2. Wie man eine Sozialrechtsklage einreicht

• Die Klage kann mündlich vor Ort oder schriftlich per Post beziehungsweise per unterzeichnetem Fax – auch in Umgangssprache – eingereicht werden.

 

• Die vom Gericht geforderten Unterlagen müssen eingereicht werden. Darüber hinaus kann man alle Unterlagen einreichen, die man für wichtig erachtet.

 

• Das Gericht schickt der klagenden Person und der beklagten Behörde eine Bestätigung über den Eingang der Klage.
Symbol einer Handlupe über einem Papierblatt

3. So laufen die Ermittlungen des Sozialgerichts ab

• Das Sozialgericht holt Gutachten und Auskünfte ein und befragt Zeugen.

 

• Ärzt*innen und andere Ansprechpartner*innen sollten durch Kläger*innen von der Schweigepflicht entbunden werden, damit sie nötige Informationen weitergeben dürfen.

 

• Eventuell gibt es einen Erörterungstermin mit Kläger*in und Beklagtem. Hier wird noch kein Urteil gefällt.
Waage-Symbol

4. Verhandlungen vor dem Sozialgericht

• In der Regel gibt es eine mündliche Verhandlung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richter*innen. Nicht immer kommt es dabei zu einem Urteil. Möglich sind auch ein Vergleich, eine Rücknahme der Klage oder die Einsicht des Beklagten.

 

• Ist eine Partei mit dem Urteil nicht einverstanden, kann man vor dem Landessozialgericht in Berufung gehen. Bei einem Streitwert bis 750 Euro muss die Berufung vom Landessozialgericht genehmigt werden.

Wichtige Fragen zur Sozialrechtsklage

Brauche ich einen Anwalt?
Nein, der Kläger entscheidet selbst, ob er sich von einem Anwalt vertreten lassen möchte. Diesen muss er selbst bezahlen. Das Gericht muss den Kläger auf sachdienliche Anträge hinweisen.

Wie lange dauert die Klage?
Bis zu einem Urteil können, abhängig von der Auslastung des zuständigen Sozialgerichts, drei bis fünf Jahre vergehen.

Wie hoch sind die Kosten?
Beim Verwaltungsgericht sind Sachen „in Schwerbehindertenangelegenheiten“ kostenfrei. Auch sozialgerichtliche Verfahren sind für Versicherte und Leistungsberechtigte kostenfrei – aber niemand hat ein kostenfreies Verfahren, nur weil er oder sie behindert ist. Anwalt und Prozessführungskosten wie Porto oder Fahrtkosten müssen jedoch bezahlt werden. Bei einem gewonnenen Prozess werden sie – in Höhe der gesetzlichen Gebühren – vom Gegner getragen.

Prozesskostenhilfe

Wer wenig Geld hat, kann bei dem für das Verfahren zuständige Gericht Prozesskostenhilfe beantragen Mit dem Antrag gibt man eine Erklärung über die eigenen finanziellen Verhältnisse ab, die vom Gericht geprüft wird. Prozesskostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn das Gerichtsverfahren hinreichende Erfolgsaussichten und einen plausiblen Grund hat. Bei einem sehr geringen Einkommen und Vermögen wird die Prozesskostenhilfe als echter Zuschuss gewährt, ansonsten muss sie in maximal 48 Monatsraten zurückgezahlt werden.


Antragsteller müssen sowohl ihr Einkommen als auch ihr Vermögen angeben. Wer zwar nur ein geringes Monatseinkommen hat, aber beispielsweise über ein Sparguthaben oder Aktien verfügt, dem wird dies ab einem bestimmten Schonvermögen angerechnet. Für eine einzelne alleinstehende Person liegt der Vermögensfreibetrag bei 5000 Euro, für verheiratete Paare bei 10.000 Euro. Pro unterhaltsberechtigtem Kind kommt ein zusätzlicher Vermögensfreibetrag von 500 Euro hinzu. Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts und die Gerichtskosten ab. Verliert der Antragsteller den Prozess, muss er die gegnerischen Anwalts- und gegebenenfalls Gerichtskosten im gleichen Umfang übernehmen, wie dies auch bei einem nicht Bedürftigen der Fall wäre.

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