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In einem Wohnzimmer sitzen fünf Personen nebeneinander und lachen. Die drei Personen links sitzen auf einem Sofa, die beiden auf der rechten Seite von Rollstühlen, die vor dem Sofa stehen.

Wann ist eine Wohnung rollstuhlgerecht, behindertengerecht oder barrierefrei?

Barrierefrei, rollstuhlgerecht, behindertengerecht – die Begrifflichkeiten und Modelle auf dem Wohnungsmarkt sind vielfältig. Während der Begriff „barrierefrei“ geschützt und genau definiert ist, sind es die Begriffe „rollstuhlgerecht“ oder „behindertengerecht“ nicht. Für Menschen, die eine passende Wohnung suchen, macht es aber einen Unterschied, wie die Gegebenheiten einer Wohnung sind. Wir erklären, was hinter den Bezeichnungen steckt. 

Barrierefrei heißt noch lange nicht rollstuhlgerecht oder behindertengerecht

Für Menschen mit Behinderung ist es wichtig, eine Wohnung zu finden, die zu ihren Bedürfnissen passt. Dabei ist es schon bei der Wohnungssuche eine große Hilfe, wenn bereits bei Wohnungsanzeigen klar ist, ob sich eine Wohnung eignet. Dazu ist es wichtig, die unterschiedlichen Bezeichnungen zu kennen. 
Das sind die wichtigsten Unterschiede
  • Barrierefreie Wohnung: Der Begriff „barrierefrei“ ist genau definiert und darf nur dann in Bezug zu Wohnraum verwendet werden, wenn er ganz bestimmte Ausstattungskriterien erfüllt, die durch die DIN 18040-2 festgelegt sind.
  • Barrierearme Wohnung: Bezeichnungen wie „barrierearm“ oder „schwellenarm“ sind mit Vorsicht zu genießen, da sie nicht genau definiert sind.
  • Rollstuhlgerechte Wohnung: Damit eine Wohnung rollstuhlgerecht ist, muss sie nicht nur DIN-Kriterien einer barrierefreien Wohnung, sondern ebenfalls zusätzliche Kriterien erfüllen.
  • Behindertengerechtes Wohnen: Behindertengerecht ist ein Wohnraum, wenn er an die Bedürfnisse des Bewohners oder der Bewohnerin angepasst ist. Angesichts der Vielzahl an möglichen Behinderungen kann die Definition jedoch stark variieren.

Anforderungen an eine barrierefreie Wohnung

Die Begriffe „barrierefrei“ und „barrierearm“ werden im Sprachgebraucht häufig synonym verwendet. Doch das ist nicht richtig, denn eine „barrierefreie Wohnung“ wird durch eine Norm definiert. Die DIN 18040-2 beschreibt die Kriterien, die eine Wohnung erfüllen muss, damit sie als barrierefrei bezeichnet werden kann. 

Generell gilt eine Wohnung als barrierefrei, wenn Menschen mit Behinderung diese ohne Barrieren und ohne fremde Hilfe nutzen können. Beispiele dafür sind: 

  • Ein ebenerdiger Zugang ohne Stufen oder Schwellen
  • Breite Türen
  • Fenstergriffe und Lichtschalter sind erreichbar 
  • Die Räume sind ausreichend groß, damit sich Bewohner*innen, und eventuell zusätzliche pflegende Personen, ungehindert bewegen können
  • Eine ebenerdige Dusche und ein unterfahrbares Waschbecken

Die genauen Bestimmungen kann man hier nachlesen: 

Allgemeine Informationen
https://nullbarriere.de/din18040-2.htm

Bayern
https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/planungsgrundlagen_barrierefreies_bauen.pdf

Nordrhein-Westfalen
https://www.aknw.de/fileadmin/news_import/Praxisleitfaden_Barrierefreiheit_Wohnungen_VVTB.pdf

Mit der im August 2021 veröffentlichten DIN EN 17210  "Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umgebung - Funktionale Anforderungen" wurde erstmals eine europäische Norm für das barrierefreie Bauen formuliert. Die internationale Norm ISO 21542 "Gebäude - Barrierefreiheit von Gebäuden und sonstigen Bauwerken" wurde im Juni 2021 herausgegeben. Für Deutschland bedeutet das, dass der EN entgegenstehende Regelungen in einer Neufassung der DIN 18040 bis Anfang 2024 zurückgezogen oder entsprechend angepasst bzw. umformuliert werden müssen.

Rollstuhlgerechte Wohnung: Was sie ausmacht

Eine rollstuhlgerechte Wohnung erfüllt zunächst alle Anforderungen einer barrierefreien Wohnung. Darüber hinaus müssen jedoch weitere Kriterien erfüllt sein, damit Rollstuhlnutzer*innen eine Wohnung ungehindert nutzen können. Diese sind in den sogenannten R-Anforderungen der DIN 18040-2 festhalten. Sie beschreiben einen höheren Raumbedarf für Rollstuhlfahrer*innen. 

Beispiele sind:

  • Eine Türbreite von 90 Zentimetern, statt 80 Zentimetern bei einer barrierefreien Wohnung.
  • Eine größere Raumfläche, da die Wendekreise eines Rollstuhls bedacht werden müssen.

Bei der Wohnungssuche muss also beachtet werden, dass eine barrierefreie Wohnung nicht zwangsläufig eine rollstuhlgerechte Wohnung ist. Erst die Bezeichnung „uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar“ versichert eine ungehinderte Nutzung für Rollstuhlfahrer*innen.

Behindertengerechtes Wohnen: Das steckt hinter der Bezeichnung

Der Begriff „behindertengerecht“ beschreibt, dass eine Wohnung an die individuellen Bedürfnisse des Bewohners oder der Bewohnerin angepasst sind. Er beschreibt jedoch keinen Standard. Da Behinderungen vielfältig sind, variiert die Definition dieses Begriffes sehr. Bei einer behindertengerechten Wohnung muss immer überprüft werden, welche Anforderungen sie im Einzelnen erfüllt.

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