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Zwei Frauen arbeiten an einem Computerbildschirm.

Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber

Wenn Sie als Arbeitgeber*in einen Menschen mit Behinderung neu einstellen, können sie dafür unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen – im ersten Jahr sogar bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts. Hier erfahren Sie, was der Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber ist und wie Sie ihn beantragen können. 

Was ist der Eingliederungszuschuss?

Der Eingliederungszuschuss soll es Arbeitgeber*innen erleichtern, Menschen mit Schwerbehinderung zu beschäftigen. Mit dem Zuschuss sollen Einschränkungen der Arbeitsleistung ausgeglichen werden, die zum Beispiel aufgrund von Langzeitarbeitslosigkeit, einer Behinderung, geringer Qualifikation oder des Alters einer arbeitssuchenden Person entstehen. 

Die Höhe des Zuschusses wird individuell je nach der Art und Schwere der Behinderungen und der Auswirkung auf die Arbeit festgelegt. Arbeitgeber*innen können den Eingliederungszuschuss grundsätzlich für 24 Monate bekommen. Im ersten Jahr ist ein Zuschuss von bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts möglich. Nach 12 Monaten – wenn sich die Leistungsfähigkeit des neuen Mitarbeitenden gesteigert hat – vermindert sich der Zuschuss um mindestens zehn Prozent. Für besonders betroffene Menschen mit Schwerbehinderung ist sogar ein Zuschuss bis zu 96 Monate möglich.

Als besonders betroffen gelten Menschen, die beispielsweise

  • das 50. Lebensjahr vollendet haben.
  • infolge ihrer Behinderung nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können.
  • die einer besonderen Hilfskraft zur Erfüllung ihrer Arbeit bedürfen.
  • die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsausbildung haben.

Eine genaue Definition der "Besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen" gibt es hier.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich einen Eingliederungszuschuss bekommen? 

Damit Arbeitgeber*innen einen Eingliederungszuschuss für Mitarbeiter*innen mit Behinderung bekommen können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Sie müssen den Eingliederungszuschuss vor Abschluss des Arbeitsvertrags beantragen.
  • Sie müssen die Stelle mit einer Bewerberin oder einem Bewerber besetzen, die oder der arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet ist oder Bürgergeld bezieht.
  • Es muss zu erwarten sein, dass die Bewerberin oder der Bewerber (zunächst) eine geringere Arbeitsleitung erbringt und längere Zeit für die Einarbeitung benötigt.
  • Der Eingliederungszuschuss muss die Chancen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers mit Behinderung verbessern, dauerhaft eine Arbeit aufzunehmen.
  • Ein Eingliederungszuschuss ist nicht möglich, wenn Sie jemandem kündigen und die Stelle (mit Eingliederungszuschuss) neu besetzen wollen. 
  • Die Person mit Behinderung, die sie einstellen wollen, darf auch nicht in den vergangenen vier Jahren mehr als drei Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt gewesen sein. Auch über Zeitarbeit darf sie nicht bei Ihnen gearbeitet haben.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist ein Eingliederungszuschuss möglich. Ob und in welcher Höhe eine Förderung gewährt ist, entscheiden die Arbeitsagentur beziehungsweise das Jobcenter im Einzelfall. Das ist Ermessenssache, und es gibt keinen Rechtsanspruch auf einen Eingliederungszuschuss. 

Welche Stellen können gefördert werden? 

Hier gibt es keine Einschränkungen: Sie können für alle Stellen und Positionen einen Eingliederungszuschuss bekommen, wenn Sie eine arbeitslose, schwerbehinderte Person einstellen, die voraussichtlich (zunächst) eine geringere Arbeitsleitung erbringt und längere Zeit für die Einarbeitung benötigt. Voraussetzung ist nur, dass der Zuschuss zur beruflichen Eingliederung der Person notwendig ist. Es können sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitstellen bezuschusst werden.  

Wie wird der Eingliederungszuschuss finanziert? 

Der Eingliederungszuschuss wird entweder mit Mitteln der Arbeitsagentur oder mit Mitteln des Jobcenters finanziert – je nachdem, welche Behörde für den oder die arbeitslose Bewerber*in zuständig ist. 

Wie geht es nach dem Auslaufen der Förderung weiter? 

Wenn die Eingliederungshilfe für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin mit Behinderung ausgelaufen ist, müssen Sie die Person weiterhin beschäftigen, und zwar mindestens für 12 Monate. Das ist die sogenannte „Nachbeschäftigungszeit“. Wenn Sie das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund früher oder auch schon während der Förderphase beenden, müssen Sie den Eingliederungszuschuss teilweise zurückzahlen. 

Wo kann ich den Eingliederungszuschuss beantragen? 

Den Eingliederungszuschuss können Sie bei der Agentur für Arbeit beantragen. Das geht auch online . Sie müssen zunächst einen Fragebogen ausfüllen. Im Anschluss daran erhalten Sie einen Zugang zum Online-Antrag auf der Seite der Arbeitsagentur. Sie können den Antrag auch persönlich oder per Post bei der Arbeitsagentur stellen. In jedem Fall ist es aber besser, sich vorher beraten zu lassen

Wo finde ich Beratung zum Thema? 

Der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit kann Sie zu allen Fragen zum Eingliederungszuschuss beraten. Sie erreichen den Arbeitgeber-Service persönlich in den regionalen Agenturen für Arbeit vor Ort. Oder per Kontaktformular oder telefonisch unter 0800 4 555520. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Videoberatung zu informieren. Auch die regionalen Jobcenter bieten Beratungen an.

Was ist der Unterschied zum Budget für Arbeit? 

Genauso wie der Eingliederungszuschuss soll auch das Budget für Arbeit Menschen mit Behinderung dabei helfen, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Anders als der Eingliederungszuschuss können das Budget für Arbeit nur Personen bekommen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) arbeiten oder das Recht hätten, dort zu arbeiten. Das Budget für Arbeit wird ebenfalls als Lohnkostenzuschuss gezahlt und kann bis zu 75 Prozent des Gehalts ausmachen. Mehr Informationen zum Budget für Arbeit finden Sie im Familienratgeber der Aktion Mensch

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