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Stichtag 28.06.2025 
Eine junge Frau sitzt in einer Anwaltskanzlei am Computer und telefoniert.
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Barrierefreie Website: Pflichten & Fristen

Ab wann müssen Websites barrierefrei sein und was gilt für welchen Websitetyp?
Stichtag 28.06.2025 

Ab Mitte 2025 gilt für Websites und Apps eine gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit. Diese regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) um, sodass europaweit einheitliche Regeln zur Barrierefreiheit gelten. Die Regelungen basieren auf der europäischen Norm EN 301 549, welche sich wiederum zum großen Teil an den internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) orientiert.

Lesen Sie hier, welche Pflichten und Fristen im Bereich Barrierefreiheit auf Sie und Ihre Website zukommen. 

Gesetzliche Grundlagen und Pflichten für barrierefreie Websites

Der European Accessibility Act (EAA) ist die Richtlinie, die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union dazu verpflichtet, Gesetze und Verordnungen zu erlassen, die die Barrierefreiheit europaweit sicherstellen. 

Dabei gibt der EAA ein Mindestmaß an Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen vor. Er wurde Mitte 2019 verabschiedet und musste bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umgesetzt werden.

Zu den Produkten und Dienstleistungen, die unter den EAA fallen gehören:

  • Geldautomaten und Bankdienstleistungen
  • Computer
  • Telefone und TV-Geräte
  • Telekommunikationsdienstleistungen
  • Transport
  • Onlinehandel.

Was im Detail zu tun ist in der europäischen Norm EN 301 549 geregelt.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die Umsetzung des European Accessibility Act in deutsches Recht. Es wurde am 16. Juni 2021 verabschiedet und tritt nach einer Übergangszeit zum 28. Juni 2025 in Kraft. Es verpflichtet deutsche Unternehmen zur Barrierefreiheit nach dem European Accessibility Act.
Die Norm EN 301 549 beschreibt das Vorgehen, um sicherzustellen, dass die Produkte und Dienstleistungen unter dem European Accessibility Act barrierefrei sind. 
Für Websites und Anwendungen referenziert EN 301 549 direkt den internationalen Standard „Richtlinien für Barrierefreie Webinhalte (WCAG) 2.1” auf Level AA. 

Die Barrierefreie Informationstechnologie-Verordnung (BITV) ist eine Verordnung, die die Barrierefreiheitsanforderungen an Websites der öffentlichen Verwaltung des Bundes umfasst. 

Seit 2019 (mit der BITV 2.0) verweist sie auf die Norm EN 301 549, die wiederum auf die WCAG 2.1 verweist. Zudem sind Inhalte nach dem „Stand der Technik“ auf ein „höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit” zu bringen. BITV 2.0 enthält zudem erweiterte Anforderungen an Deutsche Gebärdensprache (DGS) und Leichte Sprache.

Die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte („Web Content Accessibility Guidelines”, WCAG) sind eine Sammlung von Prinzipien, Richtlinien und Kriterien, mit denen sich die Barrierefreiheit einer Website und auch Apps überprüfen lassen. 

Diese Erfolgskriterien sind in drei Stufen aufgeteilt: 

  • Die niedrigste Stufe A beschreibt grundlegende Anforderungen, ohne die eine Benutzung der Website für Menschen mit Behinderung nicht möglich ist.
  • Die Stufe AA enthält alle Anforderungen, die Websites für die große Mehrheit der Menschen mit Behinderung zugänglich machen. Die Anforderungen der Stufen A und AA sind mit ohne besonderen Aufwand umsetzbar. Um das von der EN 301 549 geforderte Level AA zu erreichen müssen alle Anforderungen der Stufen A und AA erfüllt sein.
  • In der Stufe AAA sind weitere Anforderungen enthalten, die allerdings teilweise mit erhöhtem Aufwand umzusetzen sind. EN 301 549 verweist auf Version 2.1 der WCAG, welche im Juni 2018 veröffentlicht wurde. WCAG 2.2 wurde Ende August 2022 veröffentlicht.

Barrierefreie Website Pflichten: Fragen und Antworten

Stichtag für das Gesetz ist der 28. Juni 2025. Produkte, die nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden und Dienstleistungen, die nach diesem Datum erbracht werden, müssen barrierefrei sein.

Beispiele für Produkte, die dem BFSG unterliegen, sind unter anderem Computer, Tablets und Handys, Fernsehgeräte mit Internetzugang, E-Book-Reader, Automaten (u. a. Geld- und Ticketautomaten), sowie Router.

Zu Dienstleistungen zählen neben dem Personenverkehr auch Telefon- und Messenger-Dienstleistungen sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Viele Websites fallen ebenfalls unter diese Kategorie, insbesondere natürlich Webshops, aber auch andere Dienstleistungen, wie Kontaktformulare und Terminbuchungsmasken.

Private sowie rein geschäftliche (B2B) Angebote unterliegen nicht dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Zudem sind Kleinunternehmen von den Anforderungen des BFSG ausgenommen. Als Kleinunternehmen sind Unternehmen definiert, die weniger als zehn Beschäftigte haben oder einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.

Falls die Änderungen an einer Dienstleistung ein wirtschaftliches Risiko für das Unternehmen darstellen, kann das Unternehmen von den Pflichten des BFSG ausgenommen werden.

Sprechen Sie mit Ihrem Rechtsbeistand

Ziehen Sie auf jeden Fall einen Rechtsbeistand hinzu, wenn Sie vermuten, nicht unter die Regelungen zu fallen, oder wenn Sie die notwendigen Änderungen nicht vornehmen können. Eine barrierefreie Website hat viele Vorteile, auch wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind. Berücksichtigen Sie Barrierefreiheit daher auf jeden Fall in neuen Projekten.

  • Ihre Website oder Onlineshop muss den Anforderungen der EN 301 549 entsprechen.
  • Sie müssen eine barrierefrei zugängliche „Erklärung zur Barrierefreiheit” auf Ihrer Internetseite veröffentlichen. Diese Erklärung enthält Informationen darüber, wie Sie die Barrierefreiheit sicherstellen, sowie über die Teile Ihrer Website oder Ihres Onlineshops, welche (noch) nicht barrierefrei sind.
  • Ihre Internetseite muss eine Kontaktmöglichkeit bieten, mit der Nutzer*innen Barrieren melden können.

Hier erfahren Sie mehr dazu, wie Sie die Barrierefreiheit Ihrer Website prüfen können.

 

Im Großen und Ganzen sind die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und der Barrierefreie Informationstechnologie-Verordnung (BITV) sehr ähnlich. Und auch wenn Sie Ihre Website auf Basis der WCAG barrierefrei gemacht haben, sind Sie bestens auf das BFSG vorbereitet.

Sie sind für die Barrierefreiheit Ihres Online-Auftritts selbst zuständig, unabhängig davon, ob Sie eine Funktion selbst programmiert oder von einem Drittanbieter eingebunden haben.

Sie sollten also nach Drittanbietern suchen, deren Produkte barrierefrei sind. Sollte es für einen spezifischen Bedarf keinen solchen Anbieter geben, dokumentieren Sie die Probleme mit der Barrierefreiheit in Ihrer „Erklärung zur Barrierefreiheit“ und verlinken Sie auf die Website des Anbieters. Bieten Sie eine alternative, barrierefreie Version der Informationen an. So können Sie etwa eine Liste von Adressen als Alternative zu einer Kartenansicht bereitstellen.

Wenn eine Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass Ihr Online-Auftritt nicht barrierefrei ist, werden Sie zunächst aufgefordert, die Barrierefreiheit (wieder-) herzustellen. Falls Sie mehrere dieser Aufforderungen ignorieren, kann die Behörde bis zur Erfüllung die Einstellung Ihres elektronischen Geschäftsverkehrs anordnen. Zudem können Bußgelder von mehreren tausend Euro erhoben werden.
Eine Marktüberwachungsbehörde kann von sich aus aktiv werden, aber auch durch Verbraucher*innen oder Verbände zum Handeln aufgefordert werden.

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