Rechtlich fehlt noch einiges: Barrierefreiheit in privaten Unternehmen
Horst Frehe, Mitglied des Forums behinderter Juristinnen und Juristen, bemängelt, dass private Unternehmen nicht zur Barrierefreiheit verpflichtet sind. In seinem Kommentar macht er deutlich, was sich ändern muss.
Auszug aus UN-BRK Artikel 9 -Zugänglichkeit
Kommentar von Horst Frehe
In Deutschland werden durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) fast nur die Träger öffentlicher Gewalt (Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden) zur Barrierefreiheit verpflichtet. Dienstleistungen, die von privaten Unternehmen erbracht werden, die etwa dem Bund gehören – wie die Deutsche Bahn AG – oder vom Bund finanziell unterstützt werden – wie soziale Einrichtungen – sollen zwar auch die Barrierefreiheit beachten, werden aber nicht dazu verpflichtet. Andere private Unternehmen fallen nicht unter das BGG.
Daher soll der Anwendungsbereich des BGG so erweitert werden, dass sowohl alle vom Bund beherrschten Unternehmen als auch die Zuwendungsempfänger direkt unter das BGG fallen und private Unternehmen in einem eigenen Kapitel zur Barrierefreiheit verpflichtet werden.
Darüber hinaus kommt es nicht nur auf die Herstellung vollständiger Barrierefreiheit an, sondern auch auf „angemessene Vorkehrungen“, um wenigstens individuell die Zugänglichkeit herzustellen. Danach sollen alle Unternehmen und Einrichtungen zu „angemessenen Vorkehrungen“ verpflichtet werden, um im Fall fehlender Barrierefreiheit alle zumutbaren Unterstützungen zu leisten, damit Menschen mit Behinderungen die Einrichtungen oder Dienste nutzen können (zum Beispiel durch jederzeit verfügbare Einstiegshilfen in Züge der Deutschen Bahn AG).
Barrierefreiheit soll aber auch bereits bei der Erstellung von Bebauungsplänen berücksichtigt werden. Daher soll in das Baugesetzbuch die Verpflichtung aufgenommen werden, die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel zu berücksichtigen, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen.