Gesetze einhalten
Grund 10: Inklusion bedeutet Einhaltung von geltenden Gesetzen
Inklusion bedeutet, sich an nationale Gesetze und internationale Konventionen zu halten. In Deutschland gibt es viele Bundes- und Landes-Gesetze für eine gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen. Zusätzlich haben auch Kreise, Städte und Gemeinden weitere Regelungen beschlossen, die für mehr Gleichberechtigung und weniger Diskriminierung sorgen sollen.
Wir stellen Ihnen hier einige Gesetze auf Bundesebene und internationale Konventionen vor, die im Laufe der Zeit erlassen wurden:
Artikel 3 des Grundgesetzes: alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich
Deutschland hat sich 1949 in Artikel 3 des Grundgesetzes dazu verpflichtet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dort heißt es: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. […] Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“. 1994 wurde in Artikel 3 folgender Satz ergänzt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Annette Hambach-Spiegler
UN-Kinderrechtskonvention
1990 trat die UN-Kinderrechtskonvention in Kraft. Dieses Gesetz garantiert Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht. Insgesamt umfasst die Konvention 54 Artikel, in denen Kindern und Jugendlichen viele weitere Rechte garantiert werden. Zum Beispiel haben sie das Recht sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln. Sie haben das Recht auf Privatsphäre, gewaltfreie Erziehung, Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung.
Artikel 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Recht auf gewaltfreie Erziehung
Seit dem Jahr 2000 haben Kinder nach Artikel 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Im Artikel heißt es: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“
Behindertengleichstellungsgesetz
2002 trat in Deutschland das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) in Kraft: „Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen."
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
2006 wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG – umgangssprachlich Antidiskriminierungsgesetz genannt) verabschiedet: „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“.
UN-Behindertenrechtskonvention
Deutschland hat die UN-Behindertenrechtskonvention 2007 als einer der ersten Staaten unterzeichnet. 2009 trat sie in Kraft. Darin steht: „Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.“
Artikel 6 des Grundgesetzes: Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern sind vor dem Gesetz gleich
Seit 2011 sind Kinder nicht verheirateter Eltern, Kindern verheirateter Eltern gesetzlich völlig gleichgestellt. Seit 1970 haben Verfassungsrichter*innen schrittweise dafür gesorgt, dass alle Kinder, egal ob von verheirateten oder unverheirateten Eltern, mehr Rechte erhielten. Heute steht in Artikel 6 des Grundgesetzes (GG): „Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.“
Artikel 1353 Bürgerliches Gesetzbuch: Ehe für alle
Seit 2017 haben homosexuelle Paare das gleiche Recht zu heiraten, wie es heterosexuelle Paare haben. In Artikel 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heißt es nun: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.“ Allerdings sind homo- und heterosexuelle Paare gesetzlich noch nicht völlig gleichgestellt: Bekommen beispielsweise zwei verheiratete Frauen ein Kind, so muss die Mutter, die das Kind nicht zur Welt gebracht hat, das Kind adoptieren, um rechtlich als Elternteil zu gelten. Bei heterosexuellen Paaren wird automatisch der Ehemann als Vater anerkannt.