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Satzung

In der Satzung steht, welchen Zweck die Arbeit des Vereins Aktion Mensch hat:

  • Er will Menschen mit Behinderung unterstützen. Dazu gibt er Geld an Projekte und Einrichtungen.
  • Mit Aktionen und Kampagnen informiert der Verein die Menschen über das Thema Inklusion und Behinderung.
  • Außerdem fördert er Projekte der Kinder- und Jugendhilfe.

Die Satzung bestimmt auch den Aufbau des Vereins:

  • Wer in den Arbeitskreisen und Gremien sitzt.
  • Welche Aufgaben die Gremien haben.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen "Aktion Mensch e.V.".
  2. Er hat seinen Sitz in Mainz. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung
    1. der Behindertenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO)
    2. der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO)
    3. des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO) sowie
    4. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
  2.  Im Einzelnen verwirklicht der Verein seine Satzungszwecke insbesondere
    1. durch die Veranstaltung von Fernsehlotterien im Zweiten Deutschen Fernsehen und die Entgegennahme von Spenden,
    2. die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen und Einrichtungen anerkannter freier gemeinnütziger Träger in den Bereichen der Behindertenhilfe, der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Bereich der Hilfe für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten,
    3. Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Inklusion sowie finanzielle Unterstützung entsprechender Aufklärungsprojekte und durch
    4. die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen bildenden oder wissenschaftlichen Charakters sowie die finanzielle Unterstützung für inklusive Bildungs- und Fortbildungsveranstaltungen.
  3. Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der in § 2 Abs. 1 genannten gemeinnützigen Zwecke durch andere Körperschaften gemäß § 58 Nr. 1 AO.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins, insbesondere die dem Verein aus Fernsehlotterien als Reinertrag zufließenden Mittel und die dem Verein zugehenden Spenden, sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied, abgesehen von Zweckzuwendungen nach § 2 Abs. 1 an freie gemeinnützige Träger, keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein kann eine Stiftung mit Vermögen ausstatten, die die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen und für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten bezweckt. Die Zweckerträge der Fernsehlotterien dürfen nicht zur Erhöhung des Stiftungsvermögens einer nach Satz 1 errichteten Stiftung herangezogen werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind

1. die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. zusammengeschlossenen Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege:

  • Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V.
  • Deutscher Caritasverband e. V.
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband - e. V.
  • Deutsches Rotes Kreuz e. V.
  • Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.
  • Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.

sowie

2. das Zweite Deutsche Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF).

 

Sollte eine weitere Organisation Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege und damit Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. werden, so kann sie auf ihren Antrag hin durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Die Regelung der Mitgliedsbeiträge obliegt der Mitgliederversammlung.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. der Aufsichtsrat und
    4. das Kuratorium.
  2. Die Mitglieder der in Absatz 1 benannten Organe dürfen nicht zugleich Mitglied in einem anderen Organ des Vereins sein.
  3. Jedes Organ kann im Rahmen seiner Zuständigkeit beratende Ausschüsse bilden.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder entsenden jeweils eine/n schriftlich bevollmächtigte/n Vertreter/in in die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom/von der Vorsitzenden des Aufsichtsrates mindestens einmal im Jahr unter Beifügung eines Entwurfs der Tagesordnung schriftlich einzuberufen und zu leiten. Die Einberufungsfrist beträgt fünf Wochen. Die Mitglieder sind berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Einladung zur Mitgliederversammlung Ergänzungsvorschläge für die Tagesordnung mitzuteilen, die von dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates in die Tagesordnung zu übernehmen sind. Die in dieser Weise ergänzte Tagesordnung ist allen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Die Schriftform ist auch gewahrt bei Übersendung per Fax oder per E-Mail.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    1. zwei Vereinsmitglieder oder
    2. drei Mitglieder des Aufsichtsrates oder
    3. vier Mitglieder des Kuratoriums oder
    4. der Vorstand
    dies verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.
  5. Die Sitzungsleitung kann zulassen, dass Mitgliedervertreter
    1. ohne physische Anwesenheit am Versammlungsort mittels elektronischer Echtzeitkommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen und Ihre Mitgliederrechte ausüben oder
    2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform abgeben.
  6. Ein Beschluss ist auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem von der Sitzungsleitung gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der nach dieser Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  7. In der Mitgliederversammlung haben alle Vorstandsmitglieder, der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates und der/die Vorsitzende des Kuratoriums Anwesenheits- und Rederecht, aber kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Vorstands und der/die Vorsitzende des Kuratoriums sind von den Mitgliederversammlungen zu unterrichten. Die in Satz 1 bezeichneten Personen können aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
  8. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben:

  1. die strategische Ausrichtung des Vereins festzulegen;
  2. auf Vorschlag des Aufsichtsrates die Vorstandsmitglieder zu wählen;
  3. die Mitglieder des Aufsichtsrates und die/den stellvertretende/n Aufsichtsratsvorsitzende/n zu wählen;
  4. die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu genehmigen;
  5. die Mitglieder des Kuratoriums und auf Vorschlag des Intendanten des ZDF die/den Vorsitzende/n des Kuratoriums zu wählen;
  6. die Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums nach Anhörung des Aufsichtsrates vorzeitig abzuberufen;
  7. die Mitglieder des Aufsichtsrates vorzeitig abzuberufen;
  8. den Jahresbericht des Vorstands über die Tätigkeit des Vereins, den Jahresbericht des Aufsichtsrates über die Tätigkeit des Aufsichtsrates
  9. sowie den Jahresbericht des Kuratoriums über die Tätigkeit des Kuratoriums entgegenzunehmen;
  10. den geprüften Jahresabschluss zu genehmigen und damit festzustellen;
  11. die Budgetplanung zu genehmigen;
  12. den Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung zu erteilen;
  13. auf Vorschlag des Aufsichtsrates den Mitgliedern des Vorstands und des Kuratoriums Entlastung zu erteilen;
  14. die Vergaberichtlinien zu erlassen;
  15. auf Vorschlag des Vorstands das Aufklärungsbudget des Vereins zu beschließen;
  16. über Ehrenmitgliedschaften in den Vereinsorganen zu entscheiden;
  17. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins zu beschließen

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Personen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates für fünf Jahre gewählt. Endet die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds durch Zeitablauf, bleibt es bis zum Abschluss der Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus und erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind. Durch Beschluss des Aufsichtsrates kann jedem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsmacht erteilt werden. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses den Verein einzeln.
  4. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, führen sie die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussgegenstand unverzüglich der/dem Aufsichtsratsvorsitzenden zur Entscheidung vorzulegen.
  5. Die Mitglieder des Vorstands können vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Aufsichtsrates. Die Abberufung bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder. Zur Abberufung aus wichtigem Grund reicht jedoch ein Beschluss mit einfacher Mehrheit gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 der Satzung aus.
  6. Die Mitglieder des Vorstands können ihr Amt vorzeitig niederlegen. Die Amtsniederlegung ist gegenüber dem Aufsichtsrat, vertreten durch die/den Aufsichtsrastvorsitzende/n, schriftlich zu erklären.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates für fünf Jahre ein neues Mitglied bestellt.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, kann in der Geschäftsordnung eine fachliche Ressortaufteilung vorgenommen werden; diese berührt jedoch nicht die Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder nach § 7 Abs. 4 Satz 1. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf der Grundlage einer vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung.
  2. Der Vorstand hat insbesondere die Aufgaben:
    1. den Verein zu leiten und über fachliche, wirtschaftliche und finanzpolitische Fragen zu entscheiden;
    2. die Geschäftsstelle zu leiten;
    3. den Verein öffentlich zu repräsentieren;
    4. Vorschläge zur strategischen Ausrichtung des Vereins zu erarbeiten;
    5. die Budgetplanung und den Jahresabschluss aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen;
    6. einen Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins zu erstellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen;
    7. das Kuratorium bei der Weiterentwicklung der Förderpolitik und der Vergaberichtlinien zu unterstützen;
    8. in Zusammenarbeit mit dem Kuratorium Aufklärungsmaßnahmen auf der Grundlage des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufklärungsbudgets zu erarbeiten und umzusetzen; macht das Kuratorium von seinem Widerspruchsrecht nach § 12 Abs. 3 Gebrauch, so ist der Vorstand verpflichtet, dem Kuratorium einen Alternativvorschlag vorzulegen;
    9. das ZDF bei der Gestaltung der für die Aktion Mensch e. V. durchgeführten Sendungen zu beraten.

§ 9 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Zu ihnen gehört der Intendant des Zweiten Deutschen Fernsehens, der den Aufsichtsratsvorsitz innehat. Ferner gehören zu den Mitgliedern des Aufsichtsrates drei Vertreter der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. vorgeschlagen werden. Schließlich gehören zu den Mitgliedern des Aufsichtsrates zwei Vertreter aus dem Kreis der Verbände der Hilfe und Selbsthilfe behinderter Menschen, von denen ein Vertreter von der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. und ein Vertreter von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. gemeinsam mit dem ZDF vorgeschlagen wird.
  2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden mit Ausnahme des Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Endet die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds durch Zeitablauf, bleibt es bis zum Abschluss der Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. eine/n stellvertretende/n Aufsichtsratsvorsitzende/n.
  3. Mitglieder des Aufsichtsrates können vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder. Zur Abberufung aus wichtigem Grund reicht jedoch ein Beschluss mit einfacher Mehrheit gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 der Satzung aus.
  4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihr Amt vorzeitig niederlegen. Die Niederlegung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied auf Vorschlag derjenigen Verbände, die das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied zur Bestellung vorgeschlagen haben.
  6. Der Aufsichtsrat tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Aufsichtsratsvorsitzenden. Stimmrechtsübertragungen sind möglich, jedoch nur auf Mitglieder des Aufsichtsrates.
  7. Die Sitzungsleitung kann zulassen, dass Aufsichtsräte
    1. ohne physische Anwesenheit am Versammlungsort mittels elektronischer Echtzeitkommunikation an der Aufsichtsratssitzung teilnehmen und Ihre Organrechte ausüben oder
    2. ohne Teilnahme an der Aufsichtsratssitzung ihre Stimmen vor der Durchführung der Aufsichtsratssitzung in Textform abgeben.
  8. Ein Beschluss ist auch ohne Versammlung der Aufsichtsräte gültig, wenn alle Aufsichtsräte beteiligt wurden, bis zu dem von der Sitzungsleitung gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Aufsichtsräte ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der nach dieser Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  9. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben grundsätzlich keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass ein der Höhe nach angemessenes Sitzungsgeld gezahlt wird.
  10. In den Sitzungen des Aufsichtsrates haben alle Vorstandsmitglieder und der/die Vorsitzende des Kuratoriums Anwesenheits- und Rederecht, aber kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Vorstands und der/die Vorsitzende des Kuratoriums sind von den Sitzungen des Aufsichtsrates zu unterrichten. Sie können aus wichtigem Grund durch Beschluss des Aufsichtsrates von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
  11. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

§ 10 Aufgaben des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat kontrolliert und berät Vorstand und Kuratorium.
  2. Der Aufsichtsrat hat insbesondere die Aufgaben:
    1. die Budgetplanung, den Jahresabschluss sowie die Jahresberichte von Vorstand und Kuratorium zu prüfen;
    2. einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer auszuwählen und mit der Prüfung des Jahresabschlusses zu beauftragen;
    3. der Mitgliederversammlung die Budgetplanung und den geprüften Jahresabschluss zur Genehmigung und Feststellung vorzulegen;
    4. einen Jahresbericht über die Tätigkeit des Aufsichtsrates zu erstellen;
    5. der Mitgliederversammlung den Jahresbericht des Vorstands sowie die Jahresberichte des Aufsichtsrates und des Kuratoriums vorzulegen;
    6. der Mitgliederversammlung Kandidaten für die Wahl der Vorstandsmitglieder vorzuschlagen;
    7. die Geschäftsordnungen des Vorstands und des Kuratoriums zu genehmigen;
    8. den Verein bei Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstands zu vertreten und
      die Höhe der Vorstandsvergütungen festzusetzen;
    9. den Verein bei Rechtsgeschäften mit dem/der Kuratoriumsvorsitzenden zu vertreten
      und die Höhe seiner/ihrer Vergütung festzusetzen;
    10. die Umsetzung der strategischen Ausrichtung des Vereins und der Vergaberichtlinien zu überwachen;
    11. der Mitgliederversammlung die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums vorzuschlagen.

§ 11 Kuratorium

  1. Jedes Vereinsmitglied schlägt eine/n Vertreter/in für das Kuratorium vor.
  2. Das Kuratorium wird um höchstens sechs weitere Persönlichkeiten erweitert, drei werden von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. aus dem Kreis der Verbände der Hilfe und Selbsthilfe behinderter Menschen, drei vom Zweiten Deutschen Fernsehen vorgeschlagen. Zusätzlich gehört dem Kuratorium als beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied eine Persönlichkeit an, die von der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. vorgeschlagen wird.
  3. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt. Endet die Amtszeit eines Kuratoriumsmitglieds durch Zeitablauf, bleibt es bis zum Abschluss der Wahl eines neuen Kuratoriumsmitglieds im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines einzelnen Kuratoriumsmitglieds kann der Aufsichtsrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen.
  4. Mitglieder des Kuratoriums können vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Aufsichtsrates. Sie bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder. Zur Abberufung aus wichtigem Grund reicht jedoch ein Beschluss mit einfacher Mehrheit gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 der Satzung aus.
  5. Die Mitglieder des Kuratoriums können ihr Amt vorzeitig niederlegen. Die Amtsniederlegung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  6. Das Kuratorium wählt aus seinem Kreise eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
  7. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Kuratoriums werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Stimmrechtsübertragungen sind möglich, jedoch nur auf Mitglieder des Kuratoriums.
  8. Die Sitzungsleitung kann zulassen, dass Kuratoriumsmitglieder
    1. ohne physische Anwesenheit am Versammlungsort mittels elektronischer Echtzeitkommunikation an der Kuratoriumssitzung teilnehmen und Ihre Organrechte ausüben oder
    2. ohne Teilnahme an der Kuratoriumssitzung ihre Stimmen vor der Durchführung der Kuratoriumssitzung in Textform abgeben.
  9. Ein Beschluss ist auch ohne Versammlung der Kuratoriumsmitglieder gültig, wenn alle Kuratoriumsmitglieder beteiligt wurden, bis zu dem von der Sitzungsleitung gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der nach dieser Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  10. Bei Entscheidungen, die für das ZDF von grundsätzlicher Bedeutung sind, können die Vertreter/innen des ZDF nicht überstimmt werden. Derartige Fälle sind in der nächstfolgenden Aufsichtsratssitzung zu behandeln.
  11. Der/die Vorsitzende des Kuratoriums übt seine/ihre Tätigkeit beruflich aus und erhält dafür
    eine angemessene Vergütung. Die übrigen Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für den Verein tätig, ihnen dürfen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
  12. In den Sitzungen des Kuratoriums haben alle Vorstandsmitglieder Anwesenheits- und Rederecht, aber kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Vorstands sind von den Sitzungen des Kuratoriums zu unterrichten. Sie können aus wichtigem Grund durch Beschluss des Kuratoriums von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
  13. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates.

§ 12 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium entscheidet über die Verwendung der für die Bedienung von Förderanträgen zur Verfügung stehenden Mittel nach den Vergaberichtlinien und den sonstigen Vorgaben der Mitgliederversammlung für den Bereich der Förderung.
  2. In Zusammenarbeit mit dem Vorstand berät das Kuratorium die Weiterentwicklung der Förderpolitik und legt die Vergaberichtlinien der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.
  3. Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Erarbeitung und Umsetzung von Aufklärungsmaßnahmen auf der Grundlage des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufklärungsbudgets. Hierbei kann das Kuratorium einzelnen vom Vorstand beschlossenen Aufklärungsmaßnahmen widersprechen mit der Folge, dass diese nicht umgesetzt werden dürfen.
  4. Das Kuratorium erstellt einen Jahresbericht über seine Tätigkeit und legt ihn dem Aufsichtsrat vor.

§ 13 Niederschriften

Über die Beschlüsse der Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstands, des Aufsichtsrates und des Kuratoriums sind Niederschriften anzufertigen und von der/dem jeweiligen Vorsitzenden sowie einem/einer Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 15 Satzungsänderung /Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins beschließen.

§ 16 Heimfallklausel

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V., die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 12.05.2021 in Kraft.