Glossar "Arbeit": Wichtige Begriffe und Akteure
Alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen, benötigen eine Zulassung (unabhängig von der Teilnahme an Ausschreibungen oder ob Gutscheinmaßnahmen angeboten werden). Die Zulassung erfolgt durch sogenannte fachkundige Stellen, die über die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH zertifiziert sind. Die Zulassung wird maximal für fünf Jahre erteilt.
Mehr Informationen zur Zulassung finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS):
Arbeitgeber, die mehr als 20 Mitarbeiter*innen in ihrem Betrieb beschäftigen, müssen 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Tun sie dies nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Wie viel Ausgleichsabgabe Sie zahlen müssen, beziehungsweise einsparen können, erfahren Sie über die kostenlose Software IW-Elan des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln:
Die Berufsbildungswerke (BBW) sind außerbetriebliche Ausbildungsstätten, die vorwiegend Menschen mit Behinderung ausbilden. Bundesweit gibt es über 50 Standorte, die junge Menschen qualifizieren.
Berufsförderungswerke gibt es an knapp 30 Standorten. Sie bilden Menschen mit Behinderung und/oder gesundheitlicher Einschränkung aus, die bereits eine abgeschlossene Erstausbildung haben, aber aufgrund der Erkrankung / Behinderung ihren Erstberuf nicht mehr ausüben können.
Viele Arbeitgeber*innen haben die Sorge, dass auf sie besonders hohe Kosten zukommen, wenn sie Menschen mit Behinderung beschäftigen. Für Entlastung sorgt der Beschäftigungssicherungszuschuss (BSZ). Er wird gezahlt, wenn dem Unternehmen tatsächlich deutliche Mehrkosten durch die Behinderung der Mitarbeiter*innen entstehen. Wichtigste Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung: Die Leistung des schwerbehinderten Menschen muss dauerhaft und deutlich hinter der üblichen Leistung von anderen Mitarbeiter*innen liegen. Der BSZ kann bei unbefristeten Arbeitsverträgen und auch bei Teilzeitkräften gezahlt werden.
Achtung: Leistungen werden auf Antrag erbracht – auch mehrfach, allerdings für maximal drei Jahre. Rückwirkend wird der BSZ nicht bewilligt. Nach drei Jahren ist eine Weiterführung der Zahlung bei Reduzierung des Zuschusses möglich.
Das Budget für Arbeit richtet sich zwar an Arbeitnehmer*innen mit einer Festanstellung, hat aber auch viele Vorteile für Arbeitgeber*innen. Sie erhalten nämlich einen Lohnkostenzuschuss, der bis zu 75 % des regelmäßigen Arbeitsentgeltes betragen kann (aber höchstens 1.274 Euro monatlich). Damit ist das Budget für Arbeit auch ein dauerhafter Ausgleich für Arbeitgeber*innen bei Leistungsminderung der Beschäftigten.
Das Budget für Arbeit ist für Menschen gedacht, die sonst in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter arbeiten würden. Es soll ihnen ermöglichen, zumindest einen Großteil ihres Lebensunterhaltes selbst zu bestreiten. Das Budget für Arbeit beinhaltet Betreuungsleistungen für Menschen mit Behinderung. Dadurch bekommen sie eine Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz – zum Beispiel durch eine persönliche Assistenz, die auch mehrere Mitarbeiter*innen im Betrieb betreuen kann, wenn alle einverstanden sind.
Das Budget Ausbildung ist analog zum Budget für Arbeit eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Menschen, die einen Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen haben, können das Budget nutzen. Das Budget für Ausbildung besteht aus Leistungen für die Erstattung der Ausbildungsvergütung (an Arbeitgeber*innen) sowie für die Assistenz in der Berufsschule oder am Ausbildungsplatz.
Seit 2022 sind auch Fahrtkosten sowie der Anteil der Arbeitgebenden am Gesamtsozialversicherungsbeitrag Teil des Budgets.
Ziel eines Dienstes ist es, erwerbsgeminderte Menschen in dauerhafte sozialversicherungspflichtige Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln. Außerdem berät er Menschen mit Behinderung rund um das Thema Arbeit und geht dabei auf spezielle Bedarfe der Menschen ein.
Zielgruppe eines Dienstes sind Menschen, deren Inklusion in den allgemeinen Arbeitsmarkt eine besondere Herausforderung darstellt, wie zum Beispiel Werkstattbeschäftigte, Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen, bei denen die Anwendung des Zugangskriteriums „Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung“ eine Aufnahme in eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung ausschließt.
Eingliederungszuschüsse dienen als finanzieller Anreiz für Unternehmen, Menschen mit Behinderung einzustellen. Sie sollen einen eventuellen Mehraufwand, den Arbeitgeber*innen beim Einstellen eines Menschen mit Behinderung haben, ausgleichen. Damit sind Eingliederungszuschüsse vergleichbar dem Eingliederungsschuss 50+ oder dem allgemeinen Eingliederungszuschuss. Beantragt werden Eingliederungszuschüsse bei der Agentur für Arbeit.
Achtung: Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf einen Eingliederungszuschuss! Sachbearbeiter*innen entscheiden über die Bewilligung. Der Zuschuss beträgt bis zu 70 % des Gehaltes und wird maximal 24 Monate gezahlt. Ist ein Jahr um, sinkt die Höhe des Eingliederungszuschusses um 10 %. Nach einem Jahr liegt der Mindestzuschuss aber immer noch bei 30 % des Gehaltes. In Härtefällen kann bis zu 60 Monaten gefördert werden. Ist die schwerbehinderte Person älter als 50 Jahre, kann sich die Förderung auf maximal 96 Monate erweitern. Sie sinkt nach 24 Monaten um 10 % jährlich.
Die EAA unterstützen und beraten Arbeitgeber bei der Beschäftigung, Ausbildung und Einstellung von schwerbehinderten Menschen. Sie werden aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert. Die EAA haben die Aufgabe auf Arbeitgeber zuzugehen und für Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu sensibilisieren. Darüber hinaus haben sie eine Lotsenfunktion bei Fragen rund um die Themen Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von Menschen mit Behinderung. Sie unterstützen Arbeitgeber bei der Antragstellung bei den zuständigen Leistungsträgern.
Das BTHG hat auch die Voraussetzung geschaffen, um 2018 die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) einzuführen. Mittlerweile gibt es über ganz Deutschland verteilt etwa 500 EUTBs. Sie sind ein kostenloses Angebot für alle Menschen, die von Behinderung betroffen oder bedroht sind. Die Beratung umfasst die Themen Rehabilitation und Teilhabe in allen Lebensbereichen. Viele der Berater*innen haben selbst eine Behinderung. Sie unterstützen die Ratsuchenden dabei, möglichst selbstbestimmt leben zu können.
Eine Beschäftigung auf Probe soll schwerbehinderten Menschen den Übergang ins Berufsleben erleichtern und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Der finanzielle Vorteil für Arbeitgeber: Die Probebeschäftigung wird gefördert, für bis zu 3 Monate werden die Personalkosten vollständig übernommen. In dieser Zeit können alle Beteiligten testen, ob sie sich eine Zusammenarbeit dauerhaft vorstellen können. Die Beschäftigten erhalten ein Gehalt und sind sozialversicherungspflichtig angestellt.
Nach Ablauf der Probezeit besteht keine Pflicht zur Übernahme des*der auf Probe Beschäftigten. Der besondere Kündigungsschutz gilt erst nach einem halben Jahr. Die Förderung wird vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit beantragt. Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen werden beim Integrationsamt beantragt.
Die unterstützte Beschäftigung ist eine Methode zur individuellen Unterstützung von Menschen mit Behinderung mit dem Ziel eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Zielgruppe sind Menschen mit Behinderung im Übergang Schule/Beruf sowie Erwachsene, die im Laufe ihres Erwerbslebens eine Behinderung erworben haben. Nach dem Grundsatz „Erst platzieren, dann qualifizieren“ basiert die Methode auf zwei wichtigen Elementen:
Betriebliche Qualifizierung
Die individuelle betriebliche Qualifizierung steht am Anfang und findet grundsätzlich in Betrieben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt statt. Der Mensch mit Behinderung wird dabei von einem Job-Coach begleitet und unterstützt. In der Regel dauert die Qualifizierung zwei Jahre und in dieser Zeit sind die Teilnehmer*innen sozialversichert.
Berufliche Begleitung
Steht die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an und ist weiterhin eine Unterstützung notwendig, wird diese Unterstützung in Form einer beruflichen Begleitung erbracht.